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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma TwentyOne EventSolution GmbH, 3390 Melk
(Im Folgenden kurz "AN" genannt.)



Stand vom 01.März.2021

 
1.) Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
 
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz „AG“ genannt) und dem AN gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Unterzeichnung aktualisierter Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs sind ungültig, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Mitarbeiter und sonstige vom AN herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der AN dem AG nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des AGs und können daher vom AN in Rechnung gestellt werden. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
 

2.) Stellvertretung
   
Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.

 
3.) Sicherung der Unabhängigkeit
 
Der AN ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung.
Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 
4.) Kostenvoranschläge
 
Die Kostenvoranschläge des ANs sind unverbindlich, freibleibend und werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich, es können aber Sonderregelungen mit dem AG vereinbart werden.
Alle Angaben zu Preisen, Gewichten und sonstigen technischen Angaben in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in sonstigen Informations- und Werbematerial sind unverbindlich, sie befreien den AG nicht von der Prüfung der Ware sowie der vereinbarten Dienstleistung auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 10 % ergeben, so wird der AN den AG davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kosten können ohne weiters in Rechnung gestellt werden.

 
5.) Honorar / Preise
 
Alle vom AN kommunizierten Preise sind als Nettopreise exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Rechnungsbeträge bis € 5000,- netto werden mittels Rechnung im Nachhinein verrechnet. Bei Aufträgen über € 5000,- netto erfolgt die Verrechnung folgenderweise: 25% der Gesamtsumme bei Beauftragung und 75% nach Abschluss des Auftrages in Rechnung gestellt. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den AN ohne Abzüge sofort fällig. Die Zahlungsart ist auf der Rechnung angegeben. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Transportkosten, Zollkosten etc. sind vom AG zusätzlich zu ersetzen und werden im Angebot ausgewiesen. Grundlage der Reisekostenverrechnung ist das amtliche Kilometergeld sowie der jeweils halbe gültige Stundensatz für die aufgewendete Reisezeit. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug oder diverse Rabatte bedürfen einer ausdrücklichen im ursprünglichen Vertrag ausgewiesenen schriftlichen Vereinbarung. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird der AN gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom AG zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. Ein entsprechendes Angebot wird separat gelegt. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Sofern eine Ratenzahlung und/oder Anzahlung mit dem AG vereinbart wurde, kann der AN fristlos kündigen bzw. von Verträgen zurücktreten, wenn der AG die im Vertrag festgehaltene Anzahlung vor dem Mietbeginn nicht leistet. Ebenso kann der AN fristlos alle bestehenden Verträge kündigen, wenn der AG für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Raten ganz oder teilweise im Verzug ist. Damit verbunden ist auch das Recht des ANs, die getroffene Ratenvereinbarung aufzukündigen und die fällige Restsumme sofort fällig zu stellen. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AGs liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den AG. Die Ansprüche des ANs bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung. Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages ist der AN berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Zusätzlich hat der AN das Zurückbehaltungsrecht an allen Unterlagen des AGs, die der AN von diesem zur Verfügung gestellt bekommen hat, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des ANs mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Der AN ist frei, Provisionsvereinbarungen mit am Auftrag direkt oder indirekt beteiligten und unbeteiligten Personen oder Unternehmen zu treffen. Der AG muss über die Vereinbarungen nicht informiert werden. Der Einzelunternehmer oder unterzeichnende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet persönlich für die vereinbarten Honorare. Ebenso haftet der unterzeichnende Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Höhe des Honorars. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass interne Arbeitszeiten (Vorbesprechungen, Termine ohne AG, Telefonate, Recherchen, etc.) abrechnungstechnisch mit einem Regiestundensatz verrechnet werden, der separat vereinbart wird. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch übermittelt werden.
 

6.) Leistungsvereinbarung/Annahme
 
Schriftliche Auftragsbestätigungen können auch durch elektronischen Schriftverkehr (Email) erfolgen. Privatkunden haben bei Mietbeginn Ihren Personalausweis vorzulegen. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
 

7.) Leistungserbringung
 
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung des ANs hat der AG zu tolerieren. Baustellenabsicherungen, Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom AG beizustellen. Im Rahmen einer Besichtigung mit dem AG wird festgelegt, wo Zufahrts- und Entlademöglichkeiten bestehen. Stehen diese am Liefertag nicht zur Verfügung wird der Mehraufwand verrechnet. Im Rahmen von Ent- und Beladungen übernimmt der AN keine Haftung für Flurschäden. Die Pflicht zur Leistungsausführung des ANs beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem AG erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Der AG ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies wird vom AN vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielsweise ist uneingeschränkter Zutritt am Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der AG den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Bühnenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben. Der AG hat den AN über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes - ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen. Dem AN ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung seitens des AGs ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen. Vom AG sind während der Leistungserbringung (einschließlich An- und Abbau sowie einer allfälligen Lagerung von Geräten etc.) in ausreichender Zahl Hilfskräfte beizustellen. Die Anzahl dieser Hilfskräfte gibt der AN vor Vertragsabschluss bekannt. Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, insbesondere auch urheberrechtlicher Natur, einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen. Auf diese weist der AN Verbraucher im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der AG darauf verzichtet hat. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom AG auf dessen Kosten bis zum benötigten Punkt (z.B. die Bühne) beizustellen. Der AG hat für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen. Der AG hat dem AN für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich in ausreichender Menge und Größe versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und Materialien ebenso wie Toiletteanlagen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind offene Getränke sowie eine warme Mahlzeit im Rahmen der Veranstaltung für das Personal des AN gratis zur Verfügung zu stellen. Die Leistungspflichten des ANs umfassen Installation, Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Übernimmt der AN vertraglich den Transport, kann dieser hierfür auch Dritte heranziehen. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Vom AN weitergegebene Zeichnungen, Kopien, Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, zugesagte Auf- und Abbauzeiten, verwendete Materialien sowie Arbeits- und Verbrauchsmittel, stellen nur annähernde Angaben aus der Praxiserfahrung dar. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des AGs durch den von ihm benannten Ansprechpartner sowie der zuständigen Behörden. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des ANs nach Vertragsabschluss zum Zweck der Anpassung an die Belange des AGs ist der AN berechtigt, dem AG den erforderlichen Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen eine Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn der AN schriftlich darauf hingewiesen hat. Ebenso ist der Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten. Ist dem AN der Abtransport von Geräten und Material aufgrund nicht dem AN zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich möglich (z.B. aufgrund geltenden Nachtfahrverbotes), werden diese zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des AGs am Veranstaltungsort gelagert. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass auf Werbetransparente im Rahmen des Aufbaus keine Rücksicht genommen werden kann.

 
8.) Fristen und Termine
 
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und vom AN nicht verschuldete Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des ANs liegen, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des AGs auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem AG zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Unternehmerischen AGn gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
 

9.) Berechtigte Anweisung und Außerbetriebsetzung
 
Der AN ist berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für die Geräte und Anlagen des ANs oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht. Ebenso darf der AN die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der Anlage verzichtet der unternehmerische AG auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen gefährdet, ist der AN berechtigt Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der AG hat diesfalls auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
 

10.) Gefahrtragung
 
Die Gefahr für vom AN bereits angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der AG. Vom AG verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. Der unternehmerische AG trägt die Transportgefahr, auch wenn der AN im Einzelfall die gesondert abzugeltende Lieferung übernommen habt. Der AG wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.
 

11.) Annahmeverzug
   
Gerät der AG länger als 30 Minuten im Bereich Vermietung in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der AG trotz angemessener Nachfristsetzung von weiteren 30 Minuten nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der AN bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern der AN im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach beschaffen kann. Kommt es aufgrund des Entgegenkommens des AN dennoch zu einer Umsetzung lt. Vertragsvereinbarung, können dadurch entstandene Zusatzkosten (z.B. Stehzeiten Personal etc.) jederzeit verrechnet werden. Bei Annahmeverzug des AGs im Bereich Warenverkauf ist der AN ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware beim AN einzulagern, wofür dem AN eine Lagergebühr in Höhe von € 3,- pro Tag und Quadratmeter zusteht. Davon unberührt bleibt das Recht des ANs, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf der AN einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom AG verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen AG ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
 

12.) Eigentumsvorbehalt (Kauf)
 
Die vom AN gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des ANs. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese dem AN rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der AN der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung des ANs gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen AGs bereits jetzt als an den AN abgetreten. Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der AN bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als AGn darf der AN dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der AN den AG unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der AG hat den AN von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung von Vorbehaltsware des ANs unverzüglich zu verständigen. Der AN ist berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den AG zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der AN gegenüber unternehmerischen AGn freihändig und bestmöglich verwerten.
 

13.) Schutzrechte Dritter / AKM
 
Bringt der AG geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist der AN berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des AGs bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der vom AN aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der AG hält den AN diesbezüglich schad- und klaglos. Der AN ist berechtigt, von unternehmerischen AGn für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. Nutzungsrechte sind vom AG zu erwirken und dieser trägt auch anfallende Entgelte, einschließlich AKM Gebühren.
 

14.) Kommunikation
  
Der AG erklärt sich ausdrücklich mit der elektronischen Kommunikation mittels Webdiensten, insbesonders Facebook-Messenger und Whatsapp einverstanden.
 
 
15.) Gewährleistung
 
Für Leistungen unter Unternehmern gilt: Die Lieferungen und Leistungen des ANs sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Dienstleistung oder Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den AG hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Zur Mängelbehebung sind dem AN seitens des unternehmerischen AGs zumindest zwei Versuche einzuräumen. Sind die Mängelbehauptungen des AGs unberechtigt, ist der AG verpflichtet, entstandene Aufwendungen des ANs für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Im Bereich des KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen AG an den AN zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an den AN trägt zur Gänze der unternehmerische AG. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des AGs wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Die Haftung im Rahmen der Gewährleistung des ANs ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den AG oder nicht vom AN autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der AN nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
 

16.) Haftung / Schadenersatz
 
Der AN haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Gegenüber unternehmerischen AGn ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den AN abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des ANs zurückzuführen ist. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die der AN haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Dadurch beschränkt sich die Haftung des ANs insoweit auf die Nachteile, die dem AG durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
 

17.) Geheimhaltung / Datenschutz
 
Der AN sowie der AG verpflichten sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten. Der AN ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. Die Geheimhaltungspflicht erlischt automatisch drei Monate nach Vollbeendigung des Unternehmens des AGs. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vom AN beigestellt oder durch Beitrag des ANs entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum des ANs. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des ANs.
 

18.) Beistellungen
 
Werden Beistellungen vom AG bereitgestellt, ist der AN berechtigt, dem AG einen Zuschlag von 25 % des Werts der Mietkosten plus notwendige Arbeitszeit zusätzlich zu berechnen. Solche Beistellungen des AGs sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des AGs.
 

19.) Unvorhersehbare Ereignisse
 
Kommt es im Rahmen der Durchführung der Arbeiten durch den AN oder zwischen Auftragserteilung und dem Beginn der Arbeiten zu Veränderungen am Auftragsgegenstand, die eine gefahrlose Arbeit verhindern, muss der konkrete Auftrag bis zur Beseitigung der Gefahren unterbrochen werden. Konkrete Gefahrenquellen sind dabei schlecht verankerte Zelte, Platzmangel sowie andere Verstöße gegen Veranstaltungsgesetze, Elektrotechnik-Vorschriften oder Bestimmungen lt. epidemiologischen Richtlinien.
 

20.) Zahlungsverzug des AGs
 
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeiten erst begonnen werden, wenn fällige Zahlungen am Konto des ANs eingetroffen sind. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des AGs ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem AN entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des ANs anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
 

21.) Dauer des Vertrages / Rücktrittsrechte
 
Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des ANs ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der AG wesentliche Vertragsverpflichtungen wie Zahlungsvereinbarungen verletzt, wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des AGs eintreten oder wenn über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Der AG verzichtet ausdrücklich auf sein Rücktrittsrecht. Der Konsument im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) hat das Recht binnen 14 Tagen vom Vertrag (gerechnet ab Vertragsunterzeichnung) gemäß § 3 KSchG ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, wenn der Vertrag weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben wurde. Die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den AG ist innerhalb folgender Fristen möglich:
0-7 Tage vor Mietbeginn -> 100 % Ersatz des vereinbarten Rechnungsbetrages
7-14 Tage vor Mietbeginn -> 80 % Ersatz des vereinbarten Rechnungsbetrages
ab 15 Tage vor Mietbeginn -> 50 % Ersatz des vereinbarten Rechnungsbetrages
 

22.) Besondere Mietbestimmungen
 
Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit vom AN zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem AG in einwandfreiem Zustand übergeben. Dies wird in einem Lieferschein vom AG bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die Mietdauer. Der Mietzins ist zum vereinbarten Mietbeginn im Voraus fällig. Der AN ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Der AN hat die Möglichkeit, bei Übergabe eine Kaution in Höhe von bis zu 100% zu verlangen, wovon sich der AG durch Nachweis einer Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann. Mitgelieferte Verpackungen sind vom AG, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zu retournieren. Vom AG sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Dieb-stahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhanden-kommen) zu versichern. Von einem Schadensereignis hat der AG den AN umgehend zu benachrichtigen, und dem AN die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der AG hat dem AN entstehende Nachteile durch eine verspätete Meldung zu ersetzen. Der AG hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen. Der AG hat vom AN überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (zB Überdachung bei oben air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls ist der AN berechtigt, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des AGs zu treffen. Die Vermietung von Geräten ohne zusätzliche Dienstleistung erfolgt tageweise, wobei die Vermietung über Feiertage und Wochenenden (Samstag bis Montag) als ein Miettag berechnet werden, wenn die Verwendung lediglich an einem Wochenendtag erfolgt. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus den Lagern des ANs (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände in den Lagern des ANs (Mietende). Dies gilt gleichermaßen, wenn der AN sich dem AG gegenüber zum Transport der Mietgegenstände verpflichtet hat. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Lieferscheins durch einen Vertreter des AN, bei Übergabe zum Transport an den AN erst bei Einlangen bei im Betrieb des ANs. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenen Tag ein Benützungsentgelt, das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht, verrechnet. Der AN ist zur Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den AG die längere Mietdauer erkennbar, hat er den AN bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber zumindest 24 Stunden vor Ablauf der Mietdauer zu informieren. Die Verlängerung eines Mietverhältnisses kann jedoch nicht garantiert werden. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen Gegenstände ist der AG verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der AG die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu tragen, bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen. Dem AG ist es nicht gestattet Geräte zu öffnen, aus den Cases heraus zu schrauben, Schilder und Aufkleber zu entfernen oder Geräte und Kabel mit Paket- Klebeband zu befestigen. Je nach entstandenem Schaden und Verschmutzung behält sich der AN vor, eine Reinigungsgebühr in Höhe von mind. 15 € zu berechnen. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der AG die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen. Die Überlassung auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder nicht - ist nur zulässig, soweit der AG sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an diesen vertraglich überbindet. Informiert der AG den AN von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit dem AN begründet, auch wenn der AN der Überlassung nicht widerspricht. Dem AN gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der AG. Kommt der AG wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so kann der AN den Mietvertrag fristlos kündigen.
 

23.) Langfristige Vermietungen
 
Sofern für Mietgegenstände die vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Der AG ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Der AN erteilt auf Anfrage des AGs Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. Gibt der AG die Mietgegenstände zurück, ohne die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist der AN berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des AGs vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträgliche vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der AG die Mietgegenstände aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
 

24.) COVID-19 Regelungen
 
Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem AN und dem AG bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der AG erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen der Rücktrittsklausel in Punkt 21 einverstanden ist.     
 

25.) Schlussbestimmungen
 
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des ANs. Abweichende vertragliche Regelungen bezüglich des Erfüllungsortes sind schriftlich möglich. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des ANs örtlich und sachlich zuständig.

 
 
 
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